Hilfen für junge Volljährige
§ 41 SGB VIII
Junge Volljährige erhalten nach § 41 SGB VIII Unterstützung, solange Hilfe für ihre Persönlichkeitsentwicklung und für eine eigenverantwortliche Lebensführung notwendig ist. Die Miro Sozialdienste GmbH begleitet junge Menschen in Leverkusen, Köln und im Rheinisch-Bergischen Kreis beim Übergang ins Erwachsenenleben. Die Themen sind konkret: Wohnung, Ausbildung oder Beruf und die eigene Alltagsorganisation.
Inhalte der Begleitung
- Wohnen: Wohnungssuche, Mietangelegenheiten, Haushaltsführung
- Ausbildung und Beruf: Bewerbungen, Kontakt zu Schule, Ausbildungsbetrieb oder Agentur für Arbeit
- Verwaltung und Finanzen: Anträge, Termine, Umgang mit dem eigenen Budget
- Soziale Beziehungen und der Umgang mit Belastungen
Die Schwerpunkte werden gemeinsam mit dem jungen Menschen festgelegt und im Verlauf angepasst.
Für wen die Hilfe gedacht ist
Angesprochen sind junge Volljährige, die eine eigenverantwortliche Lebensführung aufbauen und dafür weiterhin sozialpädagogische Begleitung benötigen. Die Hilfe setzt die Mitwirkung des jungen Menschen voraus; sie wird mit ihm und nicht über ihn hinweg geplant.
Ablauf und Zusammenarbeit
Den Antrag stellt der junge Mensch selbst beim zuständigen Jugendamt. Ziele und Umfang werden im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII vereinbart und regelmäßig überprüft. Endet die Hilfe, kann eine Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII anschließen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Alter gibt es Hilfe für junge Volljährige?
Die Hilfe nach § 41 SGB VIII richtet sich an junge Erwachsene ab 18 Jahren, deren Persönlichkeitsentwicklung eine selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung noch nicht gewährleistet. Sie wird in der Regel bis zum 21. Geburtstag gewährt. In begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Entscheidend ist der individuelle Bedarf.
Kann ich erstmals mit 18 oder nach einer Unterbrechung Jugendhilfe bekommen?
Ja, eine frühere Jugendhilfe ist keine Voraussetzung für eine erstmalige Hilfe nach § 41 SGB VIII. Auch nach einer beendeten Hilfe ist eine erneute Gewährung möglich. Das Jugendamt prüft jeweils den aktuellen Bedarf und die gesetzlichen Voraussetzungen. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an das Jugendamt, wenn Sie Unterstützung benötigen.
Wie beantrage ich Hilfe für junge Volljährige?
Als volljährige Person stellen Sie den Antrag selbst beim zuständigen Jugendamt. Beschreiben Sie möglichst konkret, was im Alltag noch nicht allein gelingt und wobei Sie Begleitung brauchen. Falls bereits eine Jugendhilfe läuft, sollte der Übergang vor dem 18. Geburtstag besprochen werden. Ihre Ziele werden gemeinsam im Hilfeplan festgelegt.
Muss ich die ambulante Hilfe von meinem Einkommen bezahlen?
Für eine bewilligte ambulante Hilfe für junge Volljährige erhebt das Jugendamt keinen Kostenbeitrag. Das gilt für die vereinbarte pädagogische Begleitung. Die Finanzierung von Wohnung und Lebensunterhalt ist eine eigene Frage und muss je nach Lebenssituation mit den zuständigen Stellen geklärt werden.
Hilft Miro Sozialdienste auch bei Wohnungssuche, Ausbildung und Anträgen?
Ja, diese Themen gehören zu unserer Begleitung für junge Volljährige. Wir unterstützen beispielsweise dabei, Bewerbungen vorzubereiten, Mietangelegenheiten zu verstehen, Behördenkontakte zu organisieren und mit dem eigenen Budget umzugehen. Die konkreten Aufgaben werden mit Ihnen vereinbart. Eine Wohnung, einen Ausbildungsplatz oder die Bewilligung von Geldleistungen können wir nicht garantieren.
Was passiert, wenn meine Hilfe für junge Volljährige endet?
Der Übergang wird mit Ihnen und dem Jugendamt geplant. Dabei wird geklärt, ob Unterstützung anderer Stellen benötigt wird und welche Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII sinnvoll ist. So können offene Fragen zu Alltag, Wohnen oder Ausbildung auch nach dem Ende der bisherigen Hilfe aufgegriffen werden.
Sie sind junge Volljährige oder junger Volljähriger und brauchen Unterstützung beim eigenen Start? Oder Sie sind Jugendamt und suchen einen Träger für eine Begleitung nach § 41 SGB VIII? Sprechen Sie uns an.
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